für den Verkauf von Fahrzeugen
der Fa. Prodinger GmbH – Autohaus Prodinger
Pirning 124, A-8863 Predlitz
I Allgemeines
- Die Fa. Prodinger GmbH – Autohaus Prodinger wird folgend als „Verkäufer“ genannt; als „gegenständlicher Vertrag“ ist jener gemeint, der letztendlich zwischen dem Verkäufer und Käufer zustande kommt.
- Sämtliche Vereinbarungen sind hinsichtlich deren Geltung schriftlich zu dem gegenständlichen Vertrag im beidseitigen Einverständnis festzuhalten. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag auf eine dritte Person bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt.
- Begriffsbestimmung „digitale Leistungen“: Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen.
- Begriffsbestimmung „digitale Inhalte“: Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschließlich solcher, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden.
- Begriffsbestimmung „Bauteile bzw. Waren mit digitalen Elementen“: Bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktionen ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können.
II Kaufpreis
- Der gesamte Kaufpreis (inkl. Nebenkosten) – bzw. nach erfolgter Anzahlung der Restpreis entsprechend – ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs, ansonsten zuvor 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Unbare Zahlungen des Käufers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto des Verkäufers als geleistet.
- Anzahlungen bzw. unbare Zahlungen können nur nach entsprechender Vereinbarung mit dem Verkäufer vom Käufer geleistet werden.
III Erfüllung
- Der Käufer hat den Vertrag erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen in voller Höhe beim Verkäufer eingegangen ist.
- Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat. Jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Erfüllungsort ist der vereinbarte Übergabeort. Mit der Übergabe gehen alle Gefahren auf den Käufer über.
- Die Abholfrist für den Käufer beträgt 5 Werktage. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr in der Höhe von € 10,00 pro Tag zu verrechnen, diese ist unmittelbar bei Übergabe des Fahrzeugs fällig. Der Verkäufer haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden aus der Verwahrung nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
- Der Käufer ist bei einer durch ihn selbst eingeleiteten Fremdfinanzierung verpflichtet, die Übernahmebestätigung und sonstigen notwendigen Dokumente dem Fremdfinanzierer binnen 2 Tagen ab Übernahme des gegenständlichen Fahrzeugs zu übergeben. Erfolgt dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt pro verabsäumten Tag ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 0,5% des Kaufpreises als vereinbart.
IV Eigentumsvorbehalt
- Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Im Falle der Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist der Verkäufer berechtigt, sein Vorbehaltseigentum an den Dritten (Geldgeber) abzutreten.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art auch immer über das unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Fahrzeug zu treffen.
- Soweit von irgendjemand anderem auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer umgehend zu verständigen.
V Rücktritt
- Wird seitens des Verkäufers der vertraglich vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, kann der Käufer in weiterer Folge unter Setzung einer Nachfrist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen nach deren fruchtlosen Verstreichen (Verzug durch den Verkäufer) vom Vertrag zurücktreten. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Käufers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang.
- Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht ein, bei einem von einem Dritthändler zu liefernden Fahrzeug bei einem verschuldeten Nichtzustandekommens der Lieferung des Fahrzeugs durch den Lieferanten, in Folge dessen den Verkäufer kein Verschulden trifft, von dem gegenständlichen Kaufvertrag schadenersatzlos zurückzutreten. Der Verkäufer hat den Käufer darüber bei Eintritt dieses Falls unverzüglich schriftlich zu verständigen.
- Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer und hieraus begründetem Rücktritt des Käufers hat der Verkäufer eine etwaige Anzahlung innerhalb von 8 Tagen an den Käufer rückzuerstatten.
- Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnt, somit vom Kaufvertrag zurücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (unberechtigter Rücktritt des Käufers) fordert. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Verkäufers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart.
- Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers ist der Verkäufer berechtigt, 10% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz (Stornogebühr) zu verlangen oder konkret bezifferten Schadenersatz geltend zu machen. Dies gilt auch umgekehrt im Falle einer rechtlich unbegründeten Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer.
VI Gewährleistung
- Im Falle der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen und diesem die Feststellung eines Mangels zu ermöglichen.
- Der Verkäufer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen. In diesem Fall hat der Käufer das Recht der Preisminderung bzw. Vertragsauflösung nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten erfolgt, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen kommen, am Firmensitz des Verkäufers.
- Im Falle der Vertragsauflösung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeuges durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust aufgrund zwischenzeitlich entstandener Schäden zu leisten.
- Wenn das Kaufgeschäft für beide Vertragsteile ein Unternehmensgeschäft darstellt, erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verkäufer für Gewährleistungsfälle nicht zu haften hat. Die Gewährleistung ist daher in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
VII Besondere Bestimmungen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG und dem Verbraucherkreditgesetz – VKrG, wenn der Käufer ein Verbraucher i.S.d. § 1 KSchG ist:
- Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn der gegenständliche Vertrag mit einem Verbraucher als Käufer außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers (ein Messestand des Verkäufers gilt jedoch als Geschäftsraum) oder im Fernabsatz abgeschlossen wurde.
- Der Verbraucher nimmt zur Kenntnis, dass er bei Ausfolgung des Fahrzeugs vor Ablauf der Rücktrittsfrist für den Fall der fristgerechten Ausübung des Rücktrittsrechts das kaufgegenständliche Fahrzeug unverzüglich zurückzustellen und bei bereits erfolgter Benützung des Fahrzeugs bzw. den durch die Nutzung allenfalls weiteren Wertverlust (Schäden die während der Nutzung am Fahrzeug entstanden) an den Verkäufer zu leisten hat.
- Die unmittelbaren Kosten des Rücktransports des vertragsgegenständlichen Fahrzeugs sind vom Verbraucher zu tragen.
- Die Ermittlung des Nutzungsentgelts bzw. den durch die Nutzung allenfalls weiteren Wertverlustes erfolgt durch Einholung eines Gutachtens durch einen seitens des Verkäufers zu beauftragenden gerichtlich beeideten Sachverständigen. Die Differenz zwischen dem vertragsgegenständlichen Kaufpreis und dem durch den Sachverständigen ermittelten Weiterverkaufswert für das Fahrzeug stellt die Höhe des vom Verbraucher zu leistenden und der Rückabwicklung zu Grunde zu legenden Entgelts dar.
- Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Waren (somit auch Fahrzeuge), die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
- Die Bestimmungen der Punkte 2., 3. und 4. beziehen sich auch auf den Fall eines Rücktritts nach dem VKrG.
VIII Adressenänderung, Rechtswahl, Gerichtsstand
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner Wohn‐ bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
- Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN‐Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.